TRAMPEN

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Trampen - einige rechtliche Fragen

Trampen ist nicht ungefährlich. Wer es trotzdem riskiert, sollte sich über versicherungsrechtliche Konsequenzen im Klaren sein. Hat ein anderer Autofahrer den Unfall verursacht, kann auch der Tramper vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz verlangen.


Wenn der Autofahrer mit dem Anhalter einen Unfall verschuldet, haftet der Autofahrer bzw. sein Versicherer für den Schaden. Allerdings sind die im Ausland üblichen Deckungssummen für Personenschäden mitunter verschwindend gering. Wenn bei einem Unfall kein Schuldiger zu finden ist, kann der Anhalter jedoch leer ausgehen. Bei Fällen von Gefährdungshaftung - wenn etwa ohne Verschulden des Fahrers ein Reifen platzt - haben nur fremde Personen, nicht aber die Autoinsassen einen Schadenersatzanspruch.


Die Haftungsverzichtserklärung ist für den Autofahrer nur in einem Fall sinnvoll: Trifft den Fahrer ein Verschulden und reicht die Deckungssumme der Versicherung für den Schadenersatz nicht aus, würde der Unglücksfahrer persönlich für die darüber hinausgehenden Beträge haften. Versicherungsunternehmen raten Anhaltern daher, eine private Unfallversicherung abzuschließen.


 
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