Mit dem Beginn des neuen Jahres gehen viele Angestellte die Planung ihres Jahresurlaubs an. Schließlich gilt Urlaub weithin als die schönste Zeit des Jahres. Doch bei der Urlaubsplanung gibt es einiges zu beachten. Von ihren Rechten und Pflichten haben Arbeitnehmer oft falsche Vorstellungen, wodurch leicht Konflikte mit Kollegen und Arbeitgebern entstehen können.
Schon über die Dauer der gesetzlich festgelegten Mindesturlaubszeit sind Arbeitnehmer oft falsch informiert. Die beträgt laut Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage pro Jahr. Eine Woche entspricht sechs Werktagen (Montag bis Samstag). Das Gesetz sieht also einen Jahresurlaub von nur vier Wochen vor, auch wenn der Arbeitnehmer in der Regel nicht am Wochenende arbeitet. Häufig wird der Urlaub im Arbeitsvertrag jedoch in Arbeitstagen angegeben. So muss man bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche auch nur fünf Urlaubstage nehmen.
Gerade bei mehrwöchigen Reisen, kann man besonders gut abschalten. Ein Anspruch darauf, den gesamten Jahresurlaub an einem Stück zu nehmen, besteht laut Bundesurlaubsgesetz jedoch nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht einen Anspruch von mindestens 12 Werktagen als Urlaubsblock vor – also zwei Wochen.
Eine Besonderheit, die in vielen Branchen existiert, ist der Betriebsurlaub. Wird der Betriebsurlaub rechtzeitig mit den Angestellten vereinbart, sind die Mitarbeiter dazu verpflichtet, ihren Urlaub in dieser Zeit zu nehmen. Die Betriebsferien dürfen jedoch nicht den gesamten Jahresurlaub umfassen.
Leider existiert vielerorts die Annahme, man könne Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen. Das stimmt so jedoch nicht. Möglich ist dies nur, wenn im laufenden Jahr ein Urlaubsantrag abgewiesen wurde. Der Urlaub muss dann zudem im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer muss die Krankheit jedoch ärztlich bescheinigen lassen. Das Attest kann auch ein Arzt im Ausland ausstellen. Beachten sollte man außerdem, dass die Krankheitstage nicht einfach an den Urlaub angehängt werden dürfen. In diesem Fall muss man erst die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
Konflikte mit den Kollegen sind bei der betrieblichen Urlaubsplanung keine Seltenheit. Wenn alle zur gleichen Zeit in den Urlaub fahren möchten oder sich auf die beliebten Brückentage stürzen, ist eine Einigung oft schwierig. Ein sozialer Interessenvergleich bietet die Lösung. Dabei zählen Aspekte wie das Alter des Mitarbeiters und ob jemand Kinder hat.
Erzielt man keine Lösung mit den Kollegen oder dem Arbeitgeber, darf man den Urlaub nicht einfach antreten. Tut man dies doch, können die Folgen von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung reichen. Es empfiehlt sich daher, den Urlaub erst dann zu buchen, wenn man vom Arbeitgeber eine schriftliche Genehmigung hat. Denn genehmigter Urlaub kann nur in seltenen Ausnahmefällen wieder zurückgenommen werden. Mit einer Genehmigung befindet man sich also auf der sicheren Seite und kann sich endlich der Planung des Urlaubs widmen.
Kommentare:
3 Kommentare zu "Urlaubsplanung für Berufstätige – so macht man es richtig"
Manni am 5. Februar 2010 um 12:55
A. Baki am 11. Februar 2010 um 22:54
Nico am 15. Februar 2010 um 17:45
Ich kann auch nur empfehlen den Urlaub so früh wie möglich, mindestens mehrere Monate im voraus, einzureichen. Oft sind schon Termine für ein halbes Jahr später von Kollegen besetzt. Ein paar Wochen vorher einreichen ist also fast hoffnungslos. Das ist gerade bei größeren Firmen mit vielen Mitarbeitern der Fall. Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr können meistens bis März genommen werden.